(1) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung 
                          des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann 
                          der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als 
                          Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen; 
                          bei einem Mietverhältnis über Räume kann 
                          er anstelle dessen als Entschädigung den Mietzins 
                          verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich 
                          ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist 
                          nicht ausgeschlossen. 
                          
(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen 
                            weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rückgabe 
                            infolge von Umständen unterblieben ist, die der 
                            Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit 
                            zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit 
                            eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn 
                            der Mieter gekündigt hat. 
                          (3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 
                            oder § 794a der Zivilprozeßordnung eine 
                            Räumungsfrist gewährt, so ist er für 
                            die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses 
                            bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines 
                            weiteren Schadens nicht verpflichtet. 
                          (4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters 
                            von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.