(1) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann
der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen;
bei einem Mietverhältnis über Räume kann
er anstelle dessen als Entschädigung den Mietzins
verlangen, der für vergleichbare Räume ortsüblich
ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen.
(2) Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen
weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rückgabe
infolge von Umständen unterblieben ist, die der
Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur insoweit
zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit
eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn
der Mieter gekündigt hat.
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721
oder § 794a der Zivilprozeßordnung eine
Räumungsfrist gewährt, so ist er für
die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines
weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters
von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.