(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs.
2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis
zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz
2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich
der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können
vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren,
dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten
dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden.
(3) Über die Vorauszahlungen
für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;
dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende
des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf
dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der
Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht
zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen
nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung
hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung
mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter
Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn,
der Mieter hat die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.