(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass 
                          der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 
                          2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis 
                          zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 
                          2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich 
                          der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten 
                          Berechnungsverordnung anzuwenden. 
                          (2) Die Vertragsparteien können 
                            vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, 
                            dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung 
                            ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten 
                            dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart 
                            werden. 
                          (3) Über die Vorauszahlungen 
                            für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; 
                            dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu 
                            beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens 
                            bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende 
                            des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf 
                            dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung 
                            durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der 
                            Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht 
                            zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen 
                            nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung 
                            hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum 
                            Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung 
                            mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter 
                            Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, 
                            der Mieter hat die verspätete Geltendmachung 
                            nicht zu vertreten. 
                          (4) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende 
                            Vereinbarung ist unwirksam.