| 
 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 557 | (Mieterhöhungen 
                          nach Vereinbarung oder Gesetz) |   
                      | (1) Während des Mietverhältnisses können 
                          die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
 (2) Künftige Änderungen 
                            der Miethöhe können die Vertragsparteien 
                            als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete 
                            nach § 557b vereinbaren.  (3) Im Übrigen kann der 
                            Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe 
                            der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht 
                            eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen 
                            ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen 
                            ergibt.  (4) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |