§ 557a
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Im voraus entrichteter Mietzins
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(1) Ist der Mietzins für eine Zeit nach der Beendigung
des Mietverhältnisses im voraus entrichtet, so
hat ihn der Vermieter nach Maßgabe des §
347 oder, wenn die Beendigung wegen eines Umstandes
erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 557a finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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