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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 557a | (Staffelmiete) |   
                      | (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume 
                          in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart 
                          werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete 
                          oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag 
                          auszuweisen (Staffelmiete).
 (2) Die Miete muss jeweils 
                            mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während 
                            der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung 
                            nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen. 
                             (3) Das Kündigungsrecht 
                            des Mieters kann für höchstens vier Jahre 
                            seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen 
                            werden. Die Kündigung ist frühestens zum 
                            Ablauf dieses Zeitraums zulässig.  (4) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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