(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie
die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen
oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren
in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche
des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
er die Sache zurückerhält, die Verjährung
der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung
des Mietverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters
auf Rückgabe der Sache verjähren auch die
Ersatzansprüche des Vermieters.