(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen 
                          oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie 
                          die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen 
                          oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren 
                          in sechs Monaten. 
                          
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche 
                            des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
                            er die Sache zurückerhält, die Verjährung 
                            der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung 
                            des Mietverhältnisses. 
                          (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters 
                            auf Rückgabe der Sache verjähren auch die 
                            Ersatzansprüche des Vermieters.