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                      | § 559 | Vermieterpfandrecht |   
                      | Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine 
                          Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht 
                          an den eingebrachten Sachen des Mieters. Für künftige 
                          Entschädigungsforderungen und für den Mietzins 
                          für eine spätere Zeit als das laufende und 
                          das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend 
                          gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der 
                          Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 559 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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