§ 559
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Vermieterpfandrecht
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Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine
Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht
an den eingebrachten Sachen des Mieters. Für künftige
Entschädigungsforderungen und für den Mietzins
für eine spätere Zeit als das laufende und
das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend
gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der
Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 559 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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