(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung 
                          der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 
                          verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die 
                          Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert 
                          ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens 
                          ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend 
                          gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 
                          559 bis 560 werden nicht berücksichtigt. 
                          (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete 
                            wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die 
                            in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde 
                            für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, 
                            Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 
                            vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach 
                            § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen 
                            ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz 
                            oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt 
                            worden ist. 
                          (3) Bei Erhöhungen nach 
                            Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, 
                            von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 
                            560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen 
                            (Kappungsgrenze). 
                          (4) Die Kappungsgrenze gilt 
                            nicht, 
                           1. wenn eine Verpflichtung 
                            des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften 
                            über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen 
                            wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen 
                            ist und 
                            2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt 
                            zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt. 
                            
                          
                            Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier 
                            Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung 
                            verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die 
                            Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über 
                            deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt 
                            entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur 
                            Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 
                            34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und 
                            den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften 
                            wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist. 
                          (5) Von dem Jahresbetrag, der 
                            sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche 
                            Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne 
                            des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a 
                            Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses. 
                          (6) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.