(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die
Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert
ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens
ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend
gemacht werden. Erhöhungen nach den §§
559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete
wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die
in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde
für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten
vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach
§ 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen
ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz
oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt
worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach
Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren,
von Erhöhungen nach den §§ 559 bis
560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen
(Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt
nicht,
1. wenn eine Verpflichtung
des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen
ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt
zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier
Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung
verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über
deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur
Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§
34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und
den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften
wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der
sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche
Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne
des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a
Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.