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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 559 | (Mieterhöhung 
                          bei Modernisierung) |   
                      | (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, 
                          die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, 
                          die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern 
                          oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser 
                          bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche 
                          Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, 
                          die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche 
                          Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten 
                          Kosten erhöhen.
 (2) Sind die baulichen Maßnahmen 
                            für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, 
                            so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen 
                            aufzuteilen.  (3) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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