(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter 
                          berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch 
                          Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, 
                          soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung 
                          ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die 
                          Umlage bezeichnet und erläutert wird.  
                          (2) Der Mieter schuldet den 
                            auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des 
                            auf die Erklärung folgenden übernächsten 
                            Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass 
                            sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht 
                            haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung 
                            der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den 
                            Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres 
                            zurück, sofern der Vermieter die Erklärung 
                            innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung 
                            abgibt. 
                          (3) Ermäßigen sich 
                            die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale 
                            vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend 
                            herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter 
                            unverzüglich mitzuteilen. 
                          (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen 
                            vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach 
                            einer Abrechnung durch Erklärung in Textform 
                            eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. 
                            
                          (5) Bei Veränderungen 
                            von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 
                            zu beachten. 
                          (6) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.