(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf 
                          bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens 
                          zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses 
                          durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
                          Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                          auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter 
                          ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses 
                          hat. § 564b gilt entsprechend. 
                          
(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                            nach Absatz 1 oder nach § 556b verlangen, wenn 
                          
                           1. das Mietverhältnis für nicht mehr als 
                            fünf Jahre eingegangen worden ist, 
                            2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 
                            a) die Räume als Wohnung für sich, die zu 
                            seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine 
                            Familienangehörigen nutzen will oder 
                            b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen 
                            oder so wesentlich verändern oder instandsetzen 
                            will, daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung 
                            des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, 
                            oder 
                            c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen 
                            eines Dienstverhältnisses vermietet worden sind, 
                            an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten 
                            vermieten will und 
                            3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß 
                            schriftlich mitgeteilt hat. 
                          
                            Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte 
                            Verwendung der Räume ohne sein Verschulden oder 
                            teilt der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor 
                            Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, daß seine 
                            Verwendungsabsicht noch besteht, so kann der Mieter 
                            eine Verlängerung des Mietverhältnisses 
                            um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.