(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens
zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses
auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter
ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. § 564b gilt entsprechend.
(2) Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nach Absatz 1 oder nach § 556b verlangen, wenn
1. das Mietverhältnis für nicht mehr als
fünf Jahre eingegangen worden ist,
2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
a) die Räume als Wohnung für sich, die zu
seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine
Familienangehörigen nutzen will oder
b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen
oder so wesentlich verändern oder instandsetzen
will, daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
oder
c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen
eines Dienstverhältnisses vermietet worden sind,
an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will und
3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß
schriftlich mitgeteilt hat.
Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte
Verwendung der Räume ohne sein Verschulden oder
teilt der Vermieter dem Mieter nicht drei Monate vor
Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, daß seine
Verwendungsabsicht noch besteht, so kann der Mieter
eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.