Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 564
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(Fortsetzung
des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche
Kündigung)
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Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne
des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird
es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so
wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist
sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem
sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben,
dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen
Fortsetzung nicht erfolgt sind.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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