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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    5: Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)
 
 
                     
                      | § 568 | (Form und Inhalt 
                          der Kündigung) |   
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                          (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf 
                          der schriftlichen Form. 
                           (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, 
                            die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 
                            574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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