(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann
der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des §
546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe
infolge von Umständen unterblieben ist, die der
Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit
zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung
erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt
hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a
der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt,
so ist er für die Zeit von der Beendigung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist
zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.