Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
5: Beendigung des Mietverhältnisses
(§§ 568 - 576b)
§ 572
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(Vereinbartes
Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender
Bedingung)
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(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt
sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den
Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter
sich nicht berufen.
(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine
Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis
zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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