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                      | § 582 | Verpachtung von Grundstücken mit Inventar |   
                      | (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, 
                          so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen 
                          Inventarstücke.
 
 (2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke 
                          zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht 
                          zu vertretenden Umstandes in Abgang kommen. Der Pächter 
                          hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar 
                          gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies 
                          einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 582 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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