Pachtvertrag
(§§ 581 - 584b)
§ 581
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(Vertragstypische
Pflichten beim Pachtvertrag)
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(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter
verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten
Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit
sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der
Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet,
dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags
sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis
584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über
den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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