Pachtvertrag
(§§ 581 - 584b)
§ 582
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(Erhaltung
des Inventars)
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(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet,
so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen
Inventarstücke.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke
zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht
zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter
hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar
gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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