(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters 
                          nicht berechtigt, 
                          
 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, 
                            insbesondere die Sache weiter zu verpachten, 
                            2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen 
                            Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung 
                            zu überlassen. 
                          
                            (2) Überlässt der Pächter die Nutzung 
                            der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden, 
                            das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, 
                            zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis 
                            zur Überlassung erteilt hat.