§ 591b
|
Verjährung
|
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen
Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten
Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des
Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
er die Sache zurückerhält. Die Verjährung
der Ansprüche des Pächters beginnt mit der
Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters
auf Rückgabe der Sache verjähren auch die
Ersatzansprüche des Verpächters.
|
zurück |
|
Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 591 finden
Sie hier.
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|