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                      | § 591b | Verjährung |   
                      | (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen 
                          Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten 
                          Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf 
                          Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme 
                          einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
 
 (2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des 
                          Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
                          er die Sache zurückerhält. Die Verjährung 
                          der Ansprüche des Pächters beginnt mit der 
                          Beendigung des Pachtverhältnisses.
 
 (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters 
                          auf Rückgabe der Sache verjähren auch die 
                          Ersatzansprüche des Verpächters.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 591 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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