§ 592
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Verpächterpfandrecht
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Der Verpächter hat für seine Forderungen aus
dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Pächters sowie an den Früchten
der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen
kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit
Ausnahme der in § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung
genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht
auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen
sind. Die Vorschriften der §§ 560 bis 562
gelten entsprechend.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 592 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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