Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 592
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(Verpächterpfandrecht)
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Der Verpächter hat für seine Forderungen aus
dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Pächters sowie an den Früchten
der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen
kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit
Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung
genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht
auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen
sind. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c
gelten entsprechend.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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