Mietspiegel*
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
Vergleichsmiete (§
558c BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten
(selten auch von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit
mit einschlägigen Interessengruppen (z.B. Mieter- und
Vermieterverbände, Immobilienmakler
usw.) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige
Stadt oder Gemeinde.
Je nach den örtlichen Gegebenheiten enthält ein
Mietspiegel verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen
Ausprägungen, mit deren Hilfe die Eigenschaften einer
Wohnung im Geltungsbereich des
Mietspiegels beschrieben werden und die bei der Abschätzung
des üblichen Mietzinses herangezogen
werden können. Solche Kategorien und mögliche Ausprägungen
sind z.B.:
- Stadtbezirk, in dem sich die Wohnung befindet
- Lage des Hauses (Verkehrslärm, ÖPNV-Anbindung,
öffentliche Infrastruktur, Bebauungsdichte, Umgebungsvegetation
usw.)
- Baujahr des Hauses
- Qualität der Wohnungsausstattung (Ofen- oder Zentralheizung,
Innen- oder Außentoilette, Parkettboden, schalldämmende
Fenster usw.)
Der Mietspiegel enthält Anweisungen, wie die verschiedenen
Eigenschaften und Ausstattungsmerkmale einer Wohnung
zu bewerten sind und sich somit auf den Mietzins
einer vergleichbaren Wohnung auswirken. Für eine nach
den vorgesehenen Kategorien eingruppierte Wohnung weist der
Mietspiegel dann den durchschnittlichen Mietzins
und die dem Mietspiegel zugrundeliegende Mietzinsspanne für
eine so klassifizierte Wohnung aus. Ausgehend von einem konkreten
Wohnungsangebot lässt sich dann bestimmen, ob der verlangte
Mietzins ortsüblich und angemessen ist oder nicht. Als
Anbieter einer Wohnung wiederum
kann man den Mietspiegel dazu benutzen, um den ungefähren
Mietzins abzuschätzen, zu dem man die anzubietende Wohnung
vermutlich vermieten kann. Bei Streitigkeiten über ein
Mieterhöhungsverlangen
können beide Parteien den Mietspiegel dazu heranziehen,
um die Richtigkeit der eigenen Position zu beweisen. Die im
Mietspiegel enthaltenen Angaben gelten dabei auch im Rahmen
einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel. Wurde
in einer Gemeinde kein Mietspiegel aufgestellt, müssen
die streitenden Parteien stattdessen drei vergleichbare Mietwohnungen
ermitteln und als Beweisgrundlage einbringen.
Daneben gibt es den qualifizierten Mietspiegel, der nach
wissenschaftlichen Grundsätzen alle zwei Jahre erarbeitet
und von Interessenvertretern der Vermieter
(zum Beispiel Haus und Grund e.V.) und der Mieter
(zum Beispiel der örtliche Mieterverein) anerkannt wird
(§ 558d BGB).
Im Mietspiegel wird der durchschnittliche
in einer bestimmten Gemeinde gezahlte Quadratmeterpreis
errechnet.
Der Mietspiegel dient der allgemeinen Orientierung, sowohl für
den Mieter als auch für den Vermieter.
Der qualifizierte Mietspiegel unterscheidte sich vom einfachen
Mietspiegel dadurch, daß er nach wissenschaftlichen Maßstäben
erstellt wurde und darum größere Genauigkeit und
Aktualität bietet.
Eine Gemeinde, die keinen Mietspiegel hat, ist verpflichtet,
einen Mietspiegel zu erstellen, sofern das Bedürfnis dazu
besteht und auch dann nur, wenn der damit verbundene Aufwand
vertretbar ist.
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*Dieser
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Autoren ist in der Wikipedia unter dieser
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