Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 566c
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(Vereinbarung
zwischen Mieter und Vermieter über die Miete)
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Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen
wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem
Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht
auf die Miete für eine spätere Zeit als den
Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt
der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats,
so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit
es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat
bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang
des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam,
wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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