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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 566c | (Vereinbarung 
                          zwischen Mieter und Vermieter über die Miete) |   
                      | Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und 
                          dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen 
                          wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem 
                          Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht 
                          auf die Miete für eine spätere Zeit als den 
                          Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem 
                          Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt 
                          der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, 
                          so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit 
                          es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat 
                          bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang 
                          des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, 
                          wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
                          von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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