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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 566e | (Mitteilung 
                          des Eigentumsübergangs durch den Vermieter) |   
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                          (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das 
                          Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten 
                          übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung 
                          dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung 
                          gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt 
                          oder nicht wirksam ist. 
                           (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen 
                            zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer 
                            bezeichnet worden ist.  |   
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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