Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 566e
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(Mitteilung
des Eigentumsübergangs durch den Vermieter)
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(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das
Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten
übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung
dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung
gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt
oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer
bezeichnet worden ist.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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