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Das Mietrecht ist im Bürgerlichen
Gesetzbuch in den §§ 535 ff. geregelt. Die BGH-Urteile
und ausgewählte Entscheidungen finden Sie auf dieser
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VIII. Zivilsenat 21.01.2004 VIII
ZR 99/03
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Zur Zulässigkeit der Erhöhung einer Teilinklusivmiete
wegen gestiegener Betriebskosten nach Außerkrafttreten
des Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnungssituation
im Land Berlin (GVW) am 31. Dezember 1994.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der
Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 24. März
2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen
teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. August 2001 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage
auch hinsichtlich der durch die Aufzugskosten bedingten
Mieterhöhung abgewiesen worden ist. Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der durch die Aufzugskosten bedingten
Mieterhöhung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 2. Februar 1967 mietete die Beklagte
von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig nur:
die Klägerin) eine Wohnung in Berlin, W. Straße .
In dem Mietvertrag waren ursprünglich eine monatliche
Miete von 130,43 DM und ein Heizkostenvorschuß von
40 DM vereinbart; sonstige Nebenkosten sind bei den
monatlich zu zahlenden Beträgen nicht aufgeführt.
In § 3 Nr. 6 und 7 enthält der Mietvertrag zu den
Nebenkosten folgende Klauseln:
"6. Wenn durch die Erhöhung der Nebenkosten eine Mehrbelastung
des Vermieters eintritt, hat der Mieter einen der
vereinbarten Miete zur Gesamtmiete des Grundstücks
entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls nicht durch
Gesetz oder sonstige behördliche Vorschriften eine
andersartige Umlegung vorgeschrieben ist.
7. Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen
allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen
oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten
und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt
der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß
es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18
I. BMG bedarf."
In den Jahren 1977, 1982, 1985 und 1994 erhöhte die
Klägerin jeweils wegen gestiegener Betriebskosten
die Miete. Außerdem verlangte sie mit Schreiben vom
1. Juni 1995 unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel
1994 eine Heraufsetzung der Miete zum 1. September
1995 gemäß § 2 MHG, der die Beklagte zustimmte.
Mit Schreiben vom 6. September 2000 erhöhte die Klägerin
erneut die Miete wegen gestiegener Betriebskosten,
und zwar um monatlich 49,83 DM auf insgesamt 883,45
DM ab 1. Oktober 2000. Zur Begründung wies sie auf
die seit 1995 eingetretene Erhöhung der Betriebskosten
hin und nahm auf die dem Schreiben als Anlagen beigefügten,
jeweils 2 Seiten umfassenden Kostenaufstellungen und
Erläuterungen Bezug.
Die Beklagte hält die Erhöhungserklärung vom 6. September
2000 für unwirksam; sie lehnte deshalb die Zahlung
des Unterschiedsbetrages ab. Daraufhin hat die Klägerin
gegen die Beklagte Klage auf Zahlung eines Mietrückstandes
für die Monate Oktober 2000 bis Januar 2001 in Höhe
von insgesamt 356,69 € sowie auf Feststellung erhoben,
daß die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab
1. Februar 2001 monatlich einen um 49,83 DM erhöhten
Mietzins zu bezahlen. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung
der Klägerin überwiegend - bis auf einen monatlichen
Differenzbetrag von 3,62 DM - stattgegeben. Hiergegen
wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhung
wegen gestiegenen Beriebskosten)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Rechtfertigt eine Betriebskostnerhöhung
eine Mieterhöhungsverlangen?).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit Mieterhöhungen wegen gestiegenen Nebenkosten.
Weitere Informationen zu Nebenkosten und Mieterhöhung
finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu "Mieterhöhung
wegen gestiegener Nebenkostenabrechnung"
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
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