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BGH-Urteil: Mieterhöhung Betriebskosten

Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 535 ff. geregelt. Die BGH-Urteile und ausgewählte Entscheidungen finden Sie auf dieser Seite.

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VIII. Zivilsenat 21.01.2004 VIII ZR 99/03


Zur Zulässigkeit der Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten nach Außerkrafttreten des Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin (GVW) am 31. Dezember 1994.


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 24. März 2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch hinsichtlich der durch die Aufzugskosten bedingten Mieterhöhung abgewiesen worden ist. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der durch die Aufzugskosten bedingten Mieterhöhung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom 2. Februar 1967 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig nur: die Klägerin) eine Wohnung in Berlin, W. Straße . In dem Mietvertrag waren ursprünglich eine monatliche Miete von 130,43 DM und ein Heizkostenvorschuß von 40 DM vereinbart; sonstige Nebenkosten sind bei den monatlich zu zahlenden Beträgen nicht aufgeführt. In § 3 Nr. 6 und 7 enthält der Mietvertrag zu den Nebenkosten folgende Klauseln:

"6. Wenn durch die Erhöhung der Nebenkosten eine Mehrbelastung des Vermieters eintritt, hat der Mieter einen der vereinbarten Miete zur Gesamtmiete des Grundstücks entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls nicht durch Gesetz oder sonstige behördliche Vorschriften eine andersartige Umlegung vorgeschrieben ist.

7. Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf."

In den Jahren 1977, 1982, 1985 und 1994 erhöhte die Klägerin jeweils wegen gestiegener Betriebskosten die Miete. Außerdem verlangte sie mit Schreiben vom 1. Juni 1995 unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel 1994 eine Heraufsetzung der Miete zum 1. September 1995 gemäß § 2 MHG, der die Beklagte zustimmte.
Mit Schreiben vom 6. September 2000 erhöhte die Klägerin erneut die Miete wegen gestiegener Betriebskosten, und zwar um monatlich 49,83 DM auf insgesamt 883,45 DM ab 1. Oktober 2000. Zur Begründung wies sie auf die seit 1995 eingetretene Erhöhung der Betriebskosten hin und nahm auf die dem Schreiben als Anlagen beigefügten, jeweils 2 Seiten umfassenden Kostenaufstellungen und Erläuterungen Bezug.
Die Beklagte hält die Erhöhungserklärung vom 6. September 2000 für unwirksam; sie lehnte deshalb die Zahlung des Unterschiedsbetrages ab. Daraufhin hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung eines Mietrückstandes für die Monate Oktober 2000 bis Januar 2001 in Höhe von insgesamt 356,69 € sowie auf Feststellung erhoben, daß die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab 1. Februar 2001 monatlich einen um 49,83 DM erhöhten Mietzins zu bezahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin überwiegend - bis auf einen monatlichen Differenzbetrag von 3,62 DM - stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mieterhöhung wegen gestiegenen Beriebskosten)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Rechtfertigt eine Betriebskostnerhöhung eine Mieterhöhungsverlangen?).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit Mieterhöhungen wegen gestiegenen Nebenkosten.
Weitere Informationen zu Nebenkosten und Mieterhöhung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu "Mieterhöhung wegen gestiegener Nebenkostenabrechnung" hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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