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Ordentliche Kündigung



Ordentliche Kündigung*

Als ordentliche Kündigung wird eine Kündigung bezeichnet, die unter Einhaltung der maßgeblichen Frist erklärt wird. Die ordentliche Kündigung kann grundsätzlich in allen Dauerschuldverhältnissen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag etc.) ausgesprochen werden (zu den Ausnahmen siehe unten). Sie ist damit abzugrenzen zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung.

Die Kündigungsfristen sind je nach Vertragstyp unterschiedlich und richten sich nach Vertrag oder Gesetz. Im Arbeitsrecht können sich die Kündigungsfristen auch aus einem Tarifvertrag ergeben.

Dass eine Kündigung "ordentlich" erfolgt, sagt noch nichts über den Grund der Kündigung aus. So kann zum Beispiel im Arbeitsrecht auch aus verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen ordentlich, unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.

Zum Teil ist die ordentliche Kündigung ausgeschossen. Regelmäßig ist das der Fall, wenn das Rechtsverhältnis nur für eine bestimmte Dauer eingegangen wurde (Befristung). Solche Rechtsverhältnisse sollen nur ordentlich kündbar sein, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt wurde. Auch einzelvertraglich kann die ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden.

Im Arbeitsrecht ist die ordentliche Kündigung durch Tarifverträge z.T. aus sozialen Gründen ausgeschlossen. So sind Arbeitnehmer der Berliner und bayrischen Metall- und Elektroindustrie betriebsbedingt nicht mehr ordentlich kündbar, wenn sie nach ihrem 45. Lebensjahr 10 Jahre in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie gearbeitet haben. In anderen Bundesländern und Branchen gibt es ähnliche Regelungen.



Die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses bedarf der Schriftform.
Narmalerweise beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Jedoch können Mieter und Vermieter in ihrem Mietvertrag auch eine längere Frist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbaren. Beispielsweise kann in einem Formularmietvertrag eine Kündigungsfrist von 6 Monaten für die ersten Jahre vorgesehen sein, oder eine Staffelung nach Wohndauer.
Es ist auch möglich, für den Mieter eine noch kürzere Kündigungsfrist als drei Monate zu vereinbaren. Allerdings gilt diese Verkürzung der Kündigungsfrist nicht für den Vermieter (außer bei einer Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch).

Weitere Informationen zum Thema Kündigungsfrist finden Sie unter "Fragen und Antworten".
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  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "ordentliche Kündigung " aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Mietrecht" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Mietrecht" Artikel kann hier bearbeitet werden.  

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