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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)

§ 535
(Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags)

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

 



Fragen und Stichworte zu § 535 BGB:
  • Was muss ich beim Abschluss eines Mietvertrages beachten?
  • Darf der Vermieter die Tierhaltung untersagen?
  • Wie hoch darf die Mietkaution sein?
  • Wie oft muss ich renovieren?
  • Was sollte alles in dem Mietvertrag stehen?
  • Soll ich diesen Mietvertrag so unterzeichnen?
  • Ist dieser Mietvertrag gültig?
  • Wie kann ich meinen Mietvertrag kündigen?
  • Wo ist das gesetzlich geregelt?
  • Welche Verpflichtungen hat der Mieter?
  • Welche Verpflichtungen hat der Vermieter?
  • Formularmietvertrag
  • Indexmietvertrag
  • Zeitmietvertrag
  • Staffelmietvertrag
  • Hausordnung
  • Tierhaltung
  • Kündigungsschutz
  • Miethöhe
  • mündlicher Mietvertrag
  • Standardmietvertrag
  • Kündigungsfrist
  • gesetzliche Regelung
  • Mietrechtsreform
  • Ungültigkeit
  • Übergabeprotokoll
  • Mietmängel
  • Renovierung
  • Wohnungsübergabe
  • Einzugstermin
  • kündigen
  • Kaution

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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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