Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 535
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(Inhalt und
Hauptpflichten des Mietvertrags)
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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der
Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache
dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die
auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet,
dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
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Fragen und Stichworte zu § 535 BGB:
- Was muss ich beim Abschluss eines Mietvertrages
beachten?
- Darf der Vermieter die Tierhaltung untersagen?
- Wie hoch darf die Mietkaution sein?
- Wie oft muss ich renovieren?
- Was sollte alles in dem Mietvertrag stehen?
- Soll ich diesen Mietvertrag so unterzeichnen?
- Ist dieser Mietvertrag gültig?
- Wie kann ich meinen Mietvertrag kündigen?
- Wo ist das gesetzlich geregelt?
- Welche Verpflichtungen hat der Mieter?
- Welche Verpflichtungen hat der Vermieter?
-
Formularmietvertrag
-
Indexmietvertrag
-
Zeitmietvertrag
-
Staffelmietvertrag
-
Hausordnung
- Tierhaltung
- Kündigungsschutz
- Miethöhe
- mündlicher Mietvertrag
- Standardmietvertrag
- Kündigungsfrist
- gesetzliche Regelung
- Mietrechtsreform
- Ungültigkeit
- Übergabeprotokoll
- Mietmängel
- Renovierung
- Wohnungsübergabe
- Einzugstermin
- kündigen
- Kaution
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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