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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 535 
                           | (Inhalt und 
                          Hauptpflichten des Mietvertrags) |   
                      | (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, 
                          dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der 
                          Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache 
                          dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch 
                          geeigneten Zustand zu überlassen und sie während 
                          der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die 
                          auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
 (2) Der Mieter ist verpflichtet, 
                            dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. 
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 Fragen und Stichworte zu § 535 BGB:
 
                    Was muss ich beim Abschluss eines Mietvertrages 
                      beachten?Darf der Vermieter die Tierhaltung untersagen?Wie hoch darf die Mietkaution sein?Wie oft muss ich renovieren?Was sollte alles in dem Mietvertrag stehen?Soll ich diesen Mietvertrag so unterzeichnen?Ist dieser Mietvertrag gültig?Wie kann ich meinen Mietvertrag kündigen?Wo ist das gesetzlich geregelt?Welche Verpflichtungen hat der Mieter?Welche Verpflichtungen hat der Vermieter? 
                      Formularmietvertrag 
                      Indexmietvertrag 
                      Zeitmietvertrag 
                      Staffelmietvertrag 
                      Hausordnung TierhaltungKündigungsschutzMiethöhemündlicher MietvertragStandardmietvertragKündigungsfristgesetzliche RegelungMietrechtsreformUngültigkeitÜbergabeprotokollMietmängelRenovierungWohnungsübergabeEinzugsterminkündigenKaution
 
 Mietrecht 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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