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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 536b | (Kenntnis des 
                          Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) |   
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                          Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der 
                            Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 
                            536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge 
                            grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so 
                            stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter 
                            den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter 
                            eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, 
                            so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 
                            536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte 
                            bei der Annahme vorbehält.
 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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