Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 536c
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(Während der
Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den
Mieter)
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(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der
Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der
Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,
so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich
ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter
die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit
der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige
nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht
berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten
Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen
oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe
nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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