| 
 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 536c | (Während der 
                          Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den 
                          Mieter) |   
                      | (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der 
                          Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der 
                          Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, 
                          so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich 
                          anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich 
                          ein Recht an der Sache anmaßt.
 (2) Unterlässt der Mieter 
                            die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des 
                            daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit 
                            der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige 
                            nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht 
                            berechtigt,   1. die in § 536 bestimmten 
                            Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen 
                            oder
 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe 
                            nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
 
 
 |   
                      | zurück | weiter |  
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |