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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)

§ 542
(Ende des Mietverhältnisses)

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.

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Mietrecht am Telefon



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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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