Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 544
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(Vertrag über
mehr als 30 Jahre)
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Wird ein Mietvertrag für
eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so
kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach
Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag
für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters
geschlossen worden ist.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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