| (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum 
                          gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht 
                          aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
 
 (2) Die Vorschriften über 
                          die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und 
                          über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses 
                          sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 
                          568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 
                          574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) 
                          gelten nicht für Mietverhältnisse über
 1. Wohnraum, der nur zum 
                          vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
 2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten 
                          Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit 
                          Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern 
                          der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch 
                          mit seiner Familie oder mit Personen überlassen 
                          ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen 
                          Haushalt führt,
 3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen 
                          Rechts oder ein anerkannter privater Träger der 
                          Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit 
                          dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie 
                          den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung 
                          des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften 
                          hingewiesen hat.
 
 (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim 
                          gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 
                          573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 
                          1, §§ 577, 577a nicht.
 
 
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