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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    1: Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555)
 
 
                     
                      | § 554a | (Barrierefreiheit) |   
                      | (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu 
                          baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen 
                          verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung 
                          der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, 
                          wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter 
                          kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse 
                          an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder 
                          des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer 
                          behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. 
                          Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer 
                          Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
 (2) Der Vermieter kann seine 
                            Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen 
                            Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen 
                            Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 
                            und 4 gilt entsprechend.  (3) Eine zum Nachteil des Mieters 
                            von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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