Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 558d
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(Qualifizierter
Mietspiegel)
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(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel,
der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern
der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel
ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung
des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren
ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des
Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die
im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte
die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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