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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    2: Die Miete(§§ 556 - 561)
 
 
                     
                      | § 558d | (Qualifizierter 
                          Mietspiegel) |   
                      | (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, 
                          der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen 
                          erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern 
                          der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
 (2) Der qualifizierte Mietspiegel 
                            ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung 
                            anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung 
                            des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes 
                            für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte 
                            in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren 
                            ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. 
                             (3) Ist die Vorschrift des 
                            Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die 
                            im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte 
                            die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. 
                            
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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