(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über 
                          die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht 
                          von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter 
                          und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden 
                          ist.  
                          (2) Mietspiegel können 
                            für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden 
                            oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. 
                            
                          (3) Mietspiegel sollen im Abstand 
                            von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. 
                            
                          (4) Gemeinden sollen Mietspiegel 
                            erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht 
                            und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich 
                            ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen 
                            veröffentlicht werden. 
                          (5) Die Bundesregierung wird 
                            ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 
                            des Bundesrates Vorschriften über den näheren 
                            Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung 
                            von Mietspiegeln zu erlassen.