(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über
die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht
von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter
und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden
ist.
(2) Mietspiegel können
für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden
oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand
von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel
erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht
und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich
ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen
veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über den näheren
Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung
von Mietspiegeln zu erlassen.