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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    3: Pfandrecht des Vermieters(§§ 562 - 562d)
 
 
                     
                      | § 562d | (Pfändung 
                          durch Dritte) |   
                      | Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, 
                          für einen anderen Gläubiger gepfändet, 
                          so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen 
                          der Miete für eine frühere Zeit als das letzte 
                          Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
 
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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