Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 566a
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(Mietsicherheit)
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Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums
dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten
Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch
begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei
Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die
Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der
Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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