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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 566a | (Mietsicherheit) |   
                      | Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums 
                          dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten 
                          Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch 
                          begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei 
                          Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die 
                          Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der 
                          Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
 
 
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 Mietrecht 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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