Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 566
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(Kauf bricht
nicht Miete)
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(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert,
so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die
sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht,
so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber
zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf
die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt
der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch
Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter
von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das
Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt,
zu dem die Kündigung zulässig ist.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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