Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
4: Wechsel der Vertragsparteien
(§§ 563 - 567b)
§ 567a
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(Veräußerung
oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums)
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Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums
an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten
veräußert oder mit einem Recht belastet,
durch dessen Ausübung der vertragsgemäße
Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird,
so gilt das Gleiche wie in den Fällen des §
566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem
Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich
aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen
hat.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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