Mietverhältnisse
über andere Sachen
(§§ 578 - 580a)
§ 578
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(Mietverhältnisse
über Grundstücke und Räume)
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(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke
sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis
562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume,
die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz
1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1,
§ 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von
Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569
Abs. 1 entsprechend.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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