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 Mietverhältnisse 
                    über andere Sachen(§§ 578 - 580a)
 
                     
                      | § 578 | (Mietverhältnisse 
                          über Grundstücke und Räume) |   
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 (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke 
                          sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 
                          562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. 
                           (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, 
                            die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 
                            1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, 
                            § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 entsprechend 
                            anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von 
                            Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 
                            Abs. 1 entsprechend. 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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