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 Mietverhältnisse 
                    über andere Sachen(§§ 578 - 580a)
 
                     
                      | § 578a | (Mietverhältnisse 
                          über eingetragene Schiffe) |   
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 (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 
                          566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung 
                          oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen 
                          Schiffs entsprechend. 
                           (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem 
                            Übergang des Eigentums über die Miete getroffen 
                            hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers 
                            entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. 
                            Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, 
                            das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über 
                            die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die 
                            Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das 
                            nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, 
                            ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme 
                            des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des 
                            Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend. 
                            
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
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                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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