Mietverhältnisse
über andere Sachen
(§§ 578 - 580a)
§ 580
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(Außerordentliche
Kündigung bei Tod des Mieters)
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Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch
der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis
erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist zu kündigen.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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