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 Pachtvertrag(§§ 581 - 584b)
 
                     
                      | § 583a | (Verfügungsbeschränkungen 
                          bei Inventar) |   
                      | Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs 
                          verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des 
                          Verpächters über Inventarstücke zu verfügen 
                          oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, 
                          sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, 
                          das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses 
                          zum Schätzwert zu erwerben.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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