Pachtvertrag
(§§ 581 - 584b)
§ 583a
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(Verfügungsbeschränkungen
bei Inventar)
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Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs
verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des
Verpächters über Inventarstücke zu verfügen
oder Inventar an den Verpächter zu veräußern,
sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet,
das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses
zum Schätzwert zu erwerben.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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