(1) Der Verpächter und der Pächter sollen 
                          bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine 
                          Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang 
                          sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung 
                          befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die 
                          Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. 
                          Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung 
                          versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben. 
                          
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung 
                            einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich 
                            bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher 
                            Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine 
                            Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt 
                            wird, es sei denn, dass seit der Überlassung 
                            der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der 
                            Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei 
                            Monate verstrichen sind; der Sachverständige 
                            wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. 
                            Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder 
                            Vertragsteil zur Hälfte. 
                          (3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, 
                            so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander 
                            vermutet, dass sie richtig ist.