(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen 
                          Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit 
                          der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen 
                          dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses 
                          oder Änderung des Landpachtvertrags zu. 
                          
(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht 
                            Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig 
                            beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags 
                            treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrags 
                            auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann 
                            das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen 
                            Teil festsetzen. 
                          (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts 
                            gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. 
                            Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt 
                            betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.