(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen
Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit
der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen
dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses
oder Änderung des Landpachtvertrags zu.
(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht
Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig
beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags
treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrags
auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann
das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen
Teil festsetzen.
(3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts
gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt.
Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt
betreffen, entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.