(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, 
                          so hat der Verpächter dem Pächter den Wert 
                          der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer 
                          ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende 
                          des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. 
                          Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen. 
                          
(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert 
                            aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, 
                            so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen 
                            auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie 
                            einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen. 
                          
                          (3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag 
                            vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. 
                            Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als 
                            bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig 
                            war, so hat er dem Verpächter den Wert der die 
                            normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. 
                            Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht 
                            ausgeschlossen.