Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 596b
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(Rücklassungspflicht)
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(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei
Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung
der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig
ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses
solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.
(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse
in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn
des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann
er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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