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XIII. Zivilsenat 19.11.2003 XIII
ZR 160/03
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Zur Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Teilinklusivmiete.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 für
Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. April 2003
wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des
Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung
zur Erhöhung des Mietzinses.
Der Kläger vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag
vom 1. Juni 1983 eine Wohnung im Hause D. straße in
H. . Am 1. Dezember 1998 vereinbarten die Parteien
eine Miete von 800 DM monatlich inklusive aller Nebenkosten
mit Ausnahme der Heizkosten, für die monatlich 100
DM zusätzlich zu leisten sind und über die gesondert
abgerechnet wird. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001
verlangte der Kläger die Zustimmung des Beklagten
zu einer Erhöhung der Inklusivmiete auf 960 DM nebst
100 DM Heizkostenvorauszahlung zum 1. März 2002.
Der Kläger beruft sich darauf, daß die ortsübliche
Vergleichsmiete für die vom Beklagten gemietete Wohnung
nach dem Mietspiegel der Stadt H. ohne Betriebskostenanteil
625,60 DM betrage und nach der Nebenkostenabrechnung
2000 für die Wohnung des Beklagten ein Nebenkostenanteil
von 463,54 DM monatlich entstanden sei. Die ortsübliche
Miete müsse daher mit 1.089,14 DM angesetzt werden.
Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 20 %
verlange er daher nur 960 DM monatlich. Im Jahre 1998
sei bei der Vereinbarung der Inklusivmiete in Höhe
von 800 DM von einem Betriebskostenanteil von 383,33
DM ausgegangen worden, so daß eine Nettomiete von
416,67 DM in dem Betrag von 800 DM kalkuliert gewesen
sei. Der Beklagte meint demgegenüber, nur auf die
Nettomiete könne ein Betrag von 20 % aufgeschlagen
werden, nicht aber auf die Inklusivmiete von 800 DM.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht
hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt
mit der vom Landgericht zugelassenen Revision sein
Ziel der Klageabweisung weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kappungsgrenzen
bei Teilinklusivmieten)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Kappungsgrenze).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit den Kappungsgrenzen bei Teilinklusivmieten.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietpreisbindung finden
Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Kappungsgrenzenregelung
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
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