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BGH-Urteil zum Mietrecht / Kappungsgrenze



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XIII. Zivilsenat 19.11.2003 XIII ZR 160/03


Zur Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Teilinklusivmiete.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses.
Der Kläger vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag vom 1. Juni 1983 eine Wohnung im Hause D. straße in H. . Am 1. Dezember 1998 vereinbarten die Parteien eine Miete von 800 DM monatlich inklusive aller Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten, für die monatlich 100 DM zusätzlich zu leisten sind und über die gesondert abgerechnet wird. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 verlangte der Kläger die Zustimmung des Beklagten zu einer Erhöhung der Inklusivmiete auf 960 DM nebst 100 DM Heizkostenvorauszahlung zum 1. März 2002.
Der Kläger beruft sich darauf, daß die ortsübliche Vergleichsmiete für die vom Beklagten gemietete Wohnung nach dem Mietspiegel der Stadt H. ohne Betriebskostenanteil 625,60 DM betrage und nach der Nebenkostenabrechnung 2000 für die Wohnung des Beklagten ein Nebenkostenanteil von 463,54 DM monatlich entstanden sei. Die ortsübliche Miete müsse daher mit 1.089,14 DM angesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 20 % verlange er daher nur 960 DM monatlich. Im Jahre 1998 sei bei der Vereinbarung der Inklusivmiete in Höhe von 800 DM von einem Betriebskostenanteil von 383,33 DM ausgegangen worden, so daß eine Nettomiete von 416,67 DM in dem Betrag von 800 DM kalkuliert gewesen sei. Der Beklagte meint demgegenüber, nur auf die Nettomiete könne ein Betrag von 20 % aufgeschlagen werden, nicht aber auf die Inklusivmiete von 800 DM.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit der vom Landgericht zugelassenen Revision sein Ziel der Klageabweisung weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kappungsgrenzen bei Teilinklusivmieten)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Kappungsgrenze).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit den Kappungsgrenzen bei Teilinklusivmieten.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung und Mietpreisbindung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Kappungsgrenzenregelung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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