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 XIII. Zivilsenat 19.11.2003 XIII 
                          ZR 160/03 |   
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                          Zur Berechnung der Kappungsgrenze bei einer Teilinklusivmiete.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 für 
                            Recht erkannt:
 
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. 
                            Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. April 2003 
                            wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des 
                            Revisionsverfahrens zu tragen.
 
 Tatbestand:
 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung 
                            zur Erhöhung des Mietzinses.
 Der Kläger vermietete dem Beklagten mit Mietvertrag 
                            vom 1. Juni 1983 eine Wohnung im Hause D. straße in 
                            H. . Am 1. Dezember 1998 vereinbarten die Parteien 
                            eine Miete von 800 DM monatlich inklusive aller Nebenkosten 
                            mit Ausnahme der Heizkosten, für die monatlich 100 
                            DM zusätzlich zu leisten sind und über die gesondert 
                            abgerechnet wird. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 
                            verlangte der Kläger die Zustimmung des Beklagten 
                            zu einer Erhöhung der Inklusivmiete auf 960 DM nebst 
                            100 DM Heizkostenvorauszahlung zum 1. März 2002.
 Der Kläger beruft sich darauf, daß die ortsübliche 
                            Vergleichsmiete für die vom Beklagten gemietete Wohnung 
                            nach dem Mietspiegel der Stadt H. ohne Betriebskostenanteil 
                            625,60 DM betrage und nach der Nebenkostenabrechnung 
                            2000 für die Wohnung des Beklagten ein Nebenkostenanteil 
                            von 463,54 DM monatlich entstanden sei. Die ortsübliche 
                            Miete müsse daher mit 1.089,14 DM angesetzt werden. 
                            Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze von 20 % 
                            verlange er daher nur 960 DM monatlich. Im Jahre 1998 
                            sei bei der Vereinbarung der Inklusivmiete in Höhe 
                            von 800 DM von einem Betriebskostenanteil von 383,33 
                            DM ausgegangen worden, so daß eine Nettomiete von 
                            416,67 DM in dem Betrag von 800 DM kalkuliert gewesen 
                            sei. Der Beklagte meint demgegenüber, nur auf die 
                            Nettomiete könne ein Betrag von 20 % aufgeschlagen 
                            werden, nicht aber auf die Inklusivmiete von 800 DM.
 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht 
                            hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt 
                            mit der vom Landgericht zugelassenen Revision sein 
                            Ziel der Klageabweisung weiter.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Kappungsgrenze).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Kappungsgrenzen 
                    bei Teilinklusivmieten)
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter 
                  anderem mit den Kappungsgrenzen bei Teilinklusivmieten.
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                  und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Kappungsgrenzenregelung 
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